# § 76 BbgPolG (Brandenburg) — Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb Brandenburgs

Brandenburgisches Polizeigesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Polizeivollzugsbeamten dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 77 Abs. 1 dieses Gesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeivollzugsbeamte tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder wenn das Recht des jeweiligen Staates dies vorsieht.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

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Zitiervorschlag: § 76 BbgPolG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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