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# § 69 BbgPolG (Brandenburg) — Sprengmittel und Explosivmittel

Brandenburgisches Polizeigesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sprengmittel und Explosivmittel dürfen gegen Personen grundsätzlich nicht angewendet werden.

(2) Ausnahmsweise dürfen Explosivmittel zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus (§ 28a Absatz 1) durch Spezialeinheiten gegen Personen nur in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a angewendet werden, wenn

diese Personen Kriegswaffen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder Sprengmittel mit sich führen,

andere Waffen erfolglos angewendet sind oder deren Gebrauch offensichtlich keinen Erfolg verspricht und

eine Gefährdung Unbeteiligter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

(3) Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden,

um zu töten oder fluchtunfähig zu machen,

gegen Personen, die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht vierzehn Jahre alt oder erkennbar oder der Kenntnis nach schwanger sind,

gegen Personen in einer Menschenmenge.

(4) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung des Behördenleiters oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung.

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Zitiervorschlag: § 69 BbgPolG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/69

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