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§ 63 BbgPolG (Brandenburg) — Hilfeleistung für Verletzte

Brandenburgisches Polizeigesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 26.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.