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# § 28b BbgPolG (Brandenburg) — Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

Brandenburgisches Polizeigesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Identität einer Person feststellen, sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 zulässige Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die Polizei kann ferner erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder

das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird

und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 13 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 eine Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung (§ 36 Absatz 1) sowie eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vornehmen. § 36 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben. § 36a Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 28b BbgPolG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/28b

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