Die Befugnis nach § 59
Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über die
Dienstkleidung wird für den Bereich des Polizeivollzugsdienstes des Landes
Brandenburg auf das Ministerium des Innern übertragen.
Die Befugnis nach § 59
Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über die
Dienstkleidung wird für den Bereich des Polizeivollzugsdienstes des Landes
Brandenburg auf das Ministerium des Innern übertragen.