Die Befugnis nach § 59
Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über die
Dienstkleidung wird für den Bereich des Polizeivollzugsdienstes des Landes
Brandenburg auf das Ministerium des Innern übertragen.
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Die Befugnis nach § 59
Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über die
Dienstkleidung wird für den Bereich des Polizeivollzugsdienstes des Landes
Brandenburg auf das Ministerium des Innern übertragen.