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# § 9 BbgPflegeHygV (Brandenburg) — Information und Belehrung des Personals

Brandenburgische Pflegehygieneverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der Einrichtung hat sicherzustellen und zu dokumentieren, dass das beschäftigte Personal und andere im Auftrag der Einrichtung dort regelmäßig tätige Personen mit Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern bei Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, entsprechend ihrer Tätigkeit über die in den Hygieneplänen festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Hygiene und Infektionsprävention informiert werden. Der Hygieneplan muss dem in Satz 1 genannten Personenkreis zugänglich und einsehbar sein.

(2) Das Personal und andere im Auftrag der Einrichtung regelmäßig tätige Personen mit Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern sind fortlaufend über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen sowie pflegeassoziierten Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen und Multiresistenzen zu informieren. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift oder in elektronischer Form zu bestätigen.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgPflegeHygV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflegeHygV/9

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