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# § 6 BbgPflSchV (Brandenburg) — Pflichten der Kontrollwerkstätten

Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kontrollwerkstätten sind verpflichtet,

den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten und diesen Auskünfte zum Prüfablauf zu erteilen,

Änderungen bei Betriebsführung, Kontrollpersonal, Prüfeinrichtungen sowie das Ruhen oder die Aufgabe der Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen,

über die Verwendung der Prüfplaketten einen Nachweis zu führen, der fünf Jahre aufzubewahren ist,

die Prüftermine- und orte, sowie die zu prüfenden Geräteklassen der zuständigen Behörde mindestens sieben Tage vor dem Prüftermin bekannt zu geben.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 BbgPflSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflSchV/6

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