Die anerkannten Kontrollwerkstätten sind befugt,
Prüfplaketten gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung nach dem Muster der Anlage 2 zu vergeben,
Schilder nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
Einzelnorm
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Die anerkannten Kontrollwerkstätten sind befugt,
Prüfplaketten gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Pflanzenschutzgeräte-Verordnung nach dem Muster der Anlage 2 zu vergeben,
Schilder nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
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