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# § 2 BbgPflSchV (Brandenburg) — Anzeige nach § 24 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes bei Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anzeige eines Unternehmens nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Sie muss folgende Angaben enthalten:

Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers oder des Geschäftsführers,

den Ort der Tätigkeit,

den Sachkundenachweis gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes,

Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten der Personen,

die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen,

einführen oder

innergemeinschaftlich verbringen und

die Angabe, ob Pflanzenschutzmittel über das Internet in Verkehr gebracht werden.

(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 oder die Beendigung der Tätigkeit im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes des registrierten Unternehmens sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 BbgPflSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflSchV/2

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