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# § 1 BbgPflSchV (Brandenburg) — Anzeige nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes bei Beratung und Anwendung

Brandenburgische Pflanzenschutzverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anzeige eines Unternehmens nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Sie muss folgende Angaben enthalten:

Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers oder des Geschäftsführers,

Name, Anschrift und den Sachkundenachweis gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes der Personen,

unter deren Leitung die Anwendung der Pflanzenschutzmittel oder die Beratung zum Pflanzenschutz erfolgen soll,

die Pflanzenschutzmittel anwenden oder zum Pflanzenschutz beraten,

die Angabe, ob die Anwendung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen oder auf anderen Flächen erfolgen soll,

Angaben zur Art des Betriebes.

(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 oder die Beendigung der Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BbgPflSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPflSchV/1

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