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§ 6 BbgPflAFinV (Brandenburg) — Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge

Brandenburgische Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Finanzierungsbedarf wird nach § 26 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes und § 13 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung durch jährliche Direktzahlung des Landes Brandenburg, der sozialen Pflichtversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie durch die Erhebung der monatlichen Umlagebeträge von den umlagepflichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 aufgebracht.

(2) Der von den umlagepflichtigen Einrichtungen zu zahlende monatliche Umlagebetrag wird von der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 12 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung anhand der nach § 1 Absatz 2 und § 3 mitgeteilten Daten oder der nach § 4 geschätzten Daten berechnet und festgesetzt.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Umlagebeträge entsteht mit Bekanntgabe zu den im Festsetzungsbescheid nach § 33 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes genannten Terminen.

Einzelnorm