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# § 2 BbgPat-MobUG (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Unter Gesundheitsdienstleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die

von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern gegenüber

Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu

beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der

Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

(2)

Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister sind alle

Angehörigen der Gesundheitsberufe und alle juristischen Personen, die

Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage einer staatlichen Erlaubnis

entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber

Patientinnen und Patienten erbringen.

(3)

Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits-

und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Zahnärztinnen und

Zahnärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker oder

andere Fachkräfte, die im Gesundheitswesen Tätigkeiten ausüben, die einem

reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie

2005/36/EG vorbehalten sind oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes

und der Länder als Angehörige eines geregelten Gesundheitsberufes gelten.

(4)

Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die

Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgPat-MobUG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPat-MobUG/2

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