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# § 5 BbgPStV (Brandenburg) — Zugriffe auf Einträge des zentralen elektronischen Personenstandsregisters

Brandenburgische Personenstandsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Standesämter der teilnehmenden Aufgabenträger erhalten lesenden Zugriff gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Personenstandsverordnung auf die Gesamtheit der Personenstandseinträge, um die Benutzung im Sinne des § 67 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes zu ermöglichen.

(2) Die Zugriffsberechtigung wird durch ein elektronisches Authentifizierungsverfahren nachgewiesen, das dem hohen Schutzbedarf der Daten angemessen ist und dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Zugriffsberechtigte Personen identifizieren sich durch die Angabe des Standesamts und einer personengebundenen Kennung.

(3) Ein Zugriff auf mit Sperrvermerk versehene Personenstandseinträge ist nicht zulässig. Anfragende Standesämter erhalten lediglich einen Hinweis auf das Register führende Standesamt.

(4) Der Zugriff erfolgt über das Landesverwaltungsnetz. Im Ausnahmefall kann ein anderer Verbindungsweg mit dem Betreiber des zentralen elektronischen Personenstandsregisters vereinbart werden. In beiden Fällen sind geeignete, dem hohen Schutzbedarf der übertragenen Daten und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Revisionsfähigkeit vorzusehen.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgPStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/5

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