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# § 4 BbgPStV (Brandenburg) — Einrichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters

Brandenburgische Personenstandsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Stadt Cottbus/ Chóśebuz kann ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes zwischen denjenigen Aufgabenträgern eingerichtet und betrieben werden, mit denen die Stadt Cottbus/ Chóśebuz eine entsprechende Vereinbarung trifft. Die Einrichtung bedarf der Feststellung durch das Ministerium des Innern. Die Feststellung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg wirksam.

(2) In der Vereinbarung nach Absatz 1 ist zu regeln, dass Aufgabenträger, deren Standesämter an dem zentralen elektronischen Personenstandsregister teilnehmen, die bei der Stadt Cottbus im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung gespeicherten Registereinträge ihrer Standesämter gegenseitig im Sinne des § 67 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes zur Verfügung stellen.

(3) Das zentrale elektronische Personenstandsregister wird von der Stadt Cottbus/ Chóśebuz als automatisiertes Verfahren zum Abruf personenbezogener Daten aus den Personenstandsregistern der teilnehmenden Aufgabenträger betrieben.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgPStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPStV/4

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