(1) Werden Sammelakten elektronisch geführt, ist eine Verknüpfung mit den elektronischen Personenstandsregistern zu gewährleisten.
(2) Sammelakten sind nicht Bestandteil des zentralen elektronischen Personenstandsregisters.
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(1) Werden Sammelakten elektronisch geführt, ist eine Verknüpfung mit den elektronischen Personenstandsregistern zu gewährleisten.
(2) Sammelakten sind nicht Bestandteil des zentralen elektronischen Personenstandsregisters.