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# § 1 BbgPStV (Brandenburg) — Bestellung

Brandenburgische Personenstandsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten werden von den Aufgabenträgern, die nach dem Personenstandsausführungsgesetz ein Standesamt führen, durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Arbeiten Aufgabenträger nach den Bestimmungen über die kommunale Zusammenarbeit durch Vereinbarung zusammen, obliegt die Bestellung dem Aufgabenträger, der die Aufgabe durchführt.

(2) Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Eine Beschränkung der Bestellung auf bestimmte Aufgaben ist nicht zulässig.

(3) Für jedes Standesamt sind Standesbeamtinnen oder Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl, mindestens jedoch zwei Personen zu bestellen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach der Größe des örtlichen Zuständigkeitsbereichs und der Anzahl der Beurkundungen. Standesbeamtinnen und Standesbeamte, die gemäß Absatz 4 bestellt oder gemäß § 3a beauftragt wurden, dürfen nicht in die Berechnung der erforderlichen Anzahl nach den Sätzen 1 und 2 einbezogen werden.

(4) Zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Standesamtes auch in Ausnahmesituationen kann ein Aufgabenträger nach Absatz 1 ergänzend zu den Bestellungen nach Absatz 3 Standesbeamtinnen oder Standesbeamte eines anderen Aufgabenträgers bestellen. Sofern eine außergewöhnliche Notsituation dies erfordert, können mit vorheriger Zustimmung durch die untere Fachaufsichtsbehörde zeitlich befristet auch Standesbeamtinnen oder Standesbeamte weiterer Aufgabenträger bestellt werden. Eine Verlängerung der Frist ist mit Zustimmung der unteren Fachaufsicht möglich, wenn die außergewöhnliche Notsituation andauert. Einzelheiten der Bestellungen nach den Sätzen 1 und 2 regeln die beteiligten Aufgabenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(5) Die Bestellung ist der unteren Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen. Der unteren Fachaufsichtsbehörde ist gleichzeitig das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 nachzuweisen. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgPStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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