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# § 8 BbgPLV (Brandenburg) — Laufbahnbefähigung mit juristischem Staatsexamen

Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes kann im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt und keine Anhaltspunkte vorliegen, die langwierige Zeiträume krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machen (Polizeidiensttauglichkeit),

ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst besitzt,

über förderliche Fremdsprachenkenntnisse verfügt, vorzugsweise der englischen Sprache,

die zweite juristische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden und dadurch die Befähigung für diese Laufbahn erworben hat und

im Ergebnis eines Eignungsauswahlverfahrens für die Verwendung in dieser Laufbahn geeignet ist.

(2) Zu Beginn der Probezeit erfolgt eine Unterweisung in die Aufgaben der Laufbahn.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 BbgPLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/8

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