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§ 25 BbgPLV (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausschreibungen nach § 12 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 30. Januar 2006, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannt gegeben wurden, bleiben von der Neuregelung in § 15 unberührt.

(2) Festgelegte und bereits laufende Erprobungszeiten nach § 10 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 30. Januar 2006 bleiben von der Neuregelung in § 16 unberührt.

Einzelnorm