# § 20 BbgPLV (Brandenburg) — Aufstiegsausbildung

Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Zulassung zur Aufstiegsausbildung nehmen Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes als Kommissarbewerberinnen oder Kommissarbewerber an einer Aufstiegsausbildung und der Aufstiegsprüfung nach Maßgabe der Polizeiaufstiegsverordnung teil.

(2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes absolvieren nach ihrer Zulassung zur Aufstiegsausbildung als Ratsbewerberinnen oder Ratsbewerber in der Regel ein zweijähriges Hochschulstudium, welches mit erfolgreichem Ablegen der Masterprüfung endet . Aufstiegsprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ist ausschließlich die an der Deutschen Hochschule der Polizei im Rahmen des akkreditierten Masterstudiengangs nach den dafür geltenden Vorschriften abgelegte Prüfung.

(3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Nach Bestehen der Aufstiegsprüfung mit der Note „ausreichend“ kann die Amtsverleihung von einer sechsmonatigen Bewährung in laufbahnbezogenen Aufgaben abhängig gemacht werden. § 16 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend .

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 20 BbgPLV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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