# § 18 BbgPLV (Brandenburg) — Aufstieg

Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn durch Ableisten der vorgeschriebenen Aufstiegsausbildung und Bestehen der Aufstiegsprüfung erwerben. Soweit es mit den Zielen des Aufstiegs vereinbar ist, soll auch Teilzeitkräften der Aufstieg ermöglicht werden.

(2) Zur Aufstiegsausbildung kann nur zugelassen werden, wer im Ergebnis eines Eignungsauswahlverfahrens für die Ämter der nächsthöheren Laufbahn persönlich und fachlich geeignet erscheint.

(3) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt, wer den besonderen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt. Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer

nach der für die Zulassung maßgeblichen Beurteilung vergleichsweise überdurchschnittliche

Leistungen unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Statusamtes zeigt und

für die Dauer von jeweils mindestens einem Jahr mindestens zwei unterschiedliche Dienstposten wahrgenommen hat.

Über Ausnahmen von dem Erfordernis eines zweiten Dienstpostens entscheidet die für das Verfahren zuständige Stelle. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen vor, sofern es sich um Spezialverwendungen handelt.

(4) Zur Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst kann außerdem nur zugelassen werden, wer

ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss absolviertes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat,

mindestens das erste Beförderungsamt erreicht hat,

mindestens ein Jahr lang Führungsaufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich ausgeübt hat und

nachweislich mindestens Kenntnisse der englischen Sprache entsprechend dem Sprachlevel „B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ besitzt.

(5) Ausbildungsangebote für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst werden durch die für die Ernennung zuständigen Dienststellen im Rahmen des Personalbedarfs und der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten ausgeschrieben. Ausbildungsangebote für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst werden durch die oberste Dienstbehörde ausgeschrieben. Diese regelt darüber hinaus jeweils die Einzelheiten der Aufstiegsverfahren und bestimmt einen jährlichen Stichtag für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 18 BbgPLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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