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# § 17 BbgPLV (Brandenburg) — Beförderungen

Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Befördert werden darf nur, wer gemäß dienstlicher Leistung, Persönlichkeit und Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. Bei der Eignung ist neben der innerhalb auch die außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Lebens- und Berufserfahrung zu berücksichtigen; die Form des Erwerbs der Laufbahnbefähigung ist dabei unbeachtlich. Die längere Dauer zurückgelegter Dienstzeiten allein rechtfertigt eine Beförderung nicht.

(2) Die Ämter der Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht

für die Ämter der Besoldungsgruppe B,

bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn für die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahn.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 17 BbgPLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/17

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