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# § 15 BbgPLV (Brandenburg) — Innerdienstliche Ausschreibungen

Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstposten, die mit Beamtinnen oder Beamten des Polizeivollzugsdienstes besetzt werden sollen, werden innerhalb des Geschäftsbereiches des für Inneres zuständigen Ministeriums ausgeschrieben. Dienstposten, die bis zur Besoldungsgruppe A 11 bewertet sind, können durch Ausschreibung innerhalb der betreffenden Dienststelle besetzt werden, wenn die Besetzung auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung erfolgt.

(2) Einer Ausschreibung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstposten durch Versetzung oder Umsetzung einer Beamtin oder eines Beamten des Polizeivollzugsdienstes mit gleichwertigem Statusamt besetzt werden kann. Gleiches gilt, wenn sich die Beamtin oder der Beamte

zum Zeitpunkt der Dienstpostenbesetzung auf einem gleichwertigen, durch eine Auswahlentscheidung besetzten Dienstposten bewährt hat, ohne das entsprechende Statusamt erreicht zu haben oder

mit Erreichen einer durch die oberste Dienstbehörde vorgeschriebenen Altersgrenze oder gemäß Feststellung aufgrund eines polizeiärztlichen oder eines anderen ärztlichen Gutachtens den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an die bisherige Funktion nicht mehr uneingeschränkt genügt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 BbgPLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/15

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