nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 BbgPLV (Brandenburg) — Körperliche Leistungsfähigkeit

Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Es soll jährlich überprüft werden, ob sie den physisch-sportlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst in dieser Hinsicht genügen.

Einzelnorm