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# § 8 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Unterrichtungspflicht nach Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten unter Angabe dieser Daten sowie zumindest über

die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung,

die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und

den Empfänger der personenbezogenen Daten.

(2) Soweit gesetzlich nicht Abweichendes bestimmt ist, darf der Verantwortliche die Unterrichtung nach Absatz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, solange und soweit andernfalls die Erreichung eines in § 1 genannten Zwecks oder Rechtsgüter gefährdet würden und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Interesse der betroffenen Person an der Unterrichtung überwiegt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/8

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