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# § 7 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Hinweispflichten zur Erhebung personenbezogener Daten mit Kenntnis der betroffenen Person

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebt der Verantwortliche personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis, teilt er ihr den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenerhebung sowie den Empfänger der Daten mit und weist sie auf ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung nach den §§ 40 und 41 hin. Soweit die betroffene Person bereits über die nach Satz 1 erforderlichen Informationen verfügt, insbesondere in den Fällen einer wiederholten oder fortlaufenden Datenerhebung, kann die Mitteilung unterbleiben.

(2) Soweit die betroffene Person zu einer Auskunft verpflichtet ist oder ihre Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.

(3) Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, ist die betroffene Person über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung zu belehren.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/7

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