Für Streitigkeiten zwischen einem Verantwortlichen, einem Auftragsverarbeiter oder einer betroffenen Person und der oder dem Landesbeauftragten über Rechte und Pflichten nach den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Einzelnorm