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# § 42 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Recht auf Beschwerde

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die betroffene Person hat unbeschadet anderer Rechtsbehelfe das Recht, sich mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zu wenden, wenn sie der Auffassung ist, von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung und weist sie auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hin.

(3) Die oder der Landesbeauftragte leitet eine bei ihr oder ihm erhobene Beschwerde, die in die Zuständigkeit einer oder eines anderen Landesbeauftragten oder der oder des Bundesbeauftragten fällt, unverzüglich an diese oder diesen weiter. Sie oder er unterrichtet die betroffene Person über die Weiterleitung und leistet ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 42 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/42

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