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# § 39 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche verwendet gegenüber der betroffenen Person eine klare und einfache Sprache. Er wählt dabei eine leicht zugängliche, genaue und verständliche Form. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er Eingaben grundsätzlich in der für sie gewählten Form beantworten.

(2) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person unverzüglich in Textform darüber, wie mit ihrer Eingabe verfahren wurde.

(3) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, kann er die erforderlichen Auskünfte anfordern, um diese festzustellen.

(4) Die Tätigkeit des Verantwortlichen nach diesem Gesetz ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall häufiger Wiederholung, exzessiven Eingaben der betroffenen Person kann der Verantwortliche sich weigern, tätig zu werden. In diesem Fall trägt er die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Eingabe.

(5) Lehnt der Verantwortliche einen Antrag nach § 40 oder § 41 ab, so weist er die betroffene Person darauf hin, dass sie ihr Recht über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ausüben oder bei ihr oder ihm Beschwerde einlegen kann.

(6) Der Verantwortliche dokumentiert die Gründe seiner Entscheidung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 39 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/39

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