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# § 35 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Unterstützung durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Ihr oder ihm ist insbesondere

Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen und

Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und Geräte, zu gewähren,

soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Verantwortliche kann nach Satz 1 Nummer 1 auch eine elektronische Einsichtnahme gewähren.

(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht, soweit

das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung im Einzelfall feststellt, dass die Einsicht in die Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet oder

die Erteilung einer Auskunft oder die Einsichtnahme personenbezogene Daten einer Person betreffen, der von dem Verantwortlichen, soweit gesetzlich vorgesehen, Vertraulichkeit oder Geheimhaltung besonders zugesichert worden ist.

(4) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht nach Absatz 1.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 35 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/35

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