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§ 33 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Aufgaben

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und seiner Bediensteten hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere zu der Datenschutz-Folgenabschätzung, und nach sonstigen Vorschriften über den Datenschutz,

Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Maßnahmen des Verantwortlichen zum Schutz personenbezogener Daten,

Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten sowie Ausübung der Funktion als deren oder dessen Ansprechpartner.

Einzelnorm