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# § 24 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche führt schriftlich oder elektronisch ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Es enthält folgende Angaben:

den Namen und die Erreichbarkeit des oder der gemeinsam Verantwortlichen sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,

die Zwecke der Verarbeitung,

die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung,

die Kategorien

betroffener Personen,

personenbezogener Daten,

von Empfängern und

der Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation,

die gesetzlich vorgesehenen Regel- und Höchstfristen für die Löschung verschiedener Kategorien personenbezogener Daten, hilfsweise die vorgesehenen Fristen zur Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten,

die Verwendung von Profiling,

eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 17.

(2) Der Auftragsverarbeiter führt schriftlich oder elektronisch ein Verzeichnis über alle Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt. Es enthält folgende Angaben:

den Namen und die Erreichbarkeit des Auftragsverarbeiters, der von ihm hinzugezogenen Auftragsverarbeiter sowie der Verantwortlichen, in deren Auftrag er tätig ist, und seiner oder seines Datenschutzbeauftragten,

die Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die er im Auftrag des Verantwortlichen durchführt,

die von dem Verantwortlichen angewiesene Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und

eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 17.

(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 24 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/24

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