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# § 14 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Berichtigung

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind personenbezogene Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.

(2) Die Pflicht zur Berichtigung nach Absatz 1 Satz 1 betrifft nicht den Inhalt von Zeugenaussagen und gutachtlichen Stellungnahmen.

(3) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit personenbezogener Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Eine Verarbeitung dieser Daten darf nur erfolgen, um deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit festzustellen.

(4) Hat der Verantwortliche von einer anderen Stelle unrichtige Daten empfangen, setzt er die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber und über die Berichtigung oder die Einschränkung der Verarbeitung in Kenntnis.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/14

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