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# § 11 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Zweckänderung

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, verarbeiten, wenn der andere Zweck im jeweiligen Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, der Verantwortliche befugt ist, Daten auch zu diesem Zweck zu verarbeiten und die Datenverarbeitung erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, nicht in den jeweiligen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Zweck ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht.

(3) Personenbezogene Daten, die zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke erhoben wurden, dürfen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen verarbeitet werden. Satz 1 gilt im Justiz- und Maßregelvollzug auch für Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes und des Schutzes der Gesundheit der Gefangenen und Untergebrachten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 11 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/11

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