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§ 2 BbgPG (Brandenburg) — Zulassungsfreiheit; Zugang zum Pressevertrieb

Brandenburgisches Landespressegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens und eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

(2) Die Neutralität des Pressegroßhandels ist zu gewährleisten. Die Unternehmen des Pressegroßhandels haben allen Zeitungen und Zeitschriften zu gleichen Bedingungen und ohne unbillige Behinderungen Zugang zum Pressevertrieb zu gewähren.