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# § 11 BbgPG (Brandenburg) — Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Brandenburgisches Landespressegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Haben die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks oder die verantwortliche Person (§ 8 Absatz 2 Satz 4) aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung ein Entgelt oder einen anderen geltwerten Vorteil erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so haben sie diese Veröffentlichung, soweit diese nicht schon durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgPG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPG/11

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