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# § 27 BbgPBWoG (Brandenburg) — Arbeitsgemeinschaften

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zuständige Behörde ist zur Zusammenarbeit mit den Verbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. sowie mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe verpflichtet.

(2) Die Zusammenarbeit dient der Sicherung der Selbstbestimmung und einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass durch die Beteiligten vorgenommene Qualitätsprüfungen aufeinander abgestimmt durchgeführt werden. Die Zusammenarbeit soll ferner die sachgerechte und zügige Bearbeitung von Hinweisen und Beschwerden gewährleisten sowie die Transparenz der Qualität des Wohnens und der Betreuung nach Maßgaben des Verbraucherschutzes befördern.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse über vorgefundene Mängel untereinander auszutauschen.

(4) Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden Arbeitsgemeinschaften für den Bereich der Pflege und für den Bereich der Eingliederungshilfe gebildet. Die Arbeitsgemeinschaften vereinbaren Verfahrensweisen zur Koordination der Prüftätigkeit, zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfergebnissen, zur Abstimmung zu Prüfinhalten sowie zu Verfahren im Umgang mit Beschwerden. Die Beteiligten stellen sicher, dass identische Sachverhalte nicht mehrfach geprüft werden.

(5) Die Arbeitsgemeinschaften sollen in fachlichen Fragen der Qualität des Wohnens und der Betreuung sowie zu den Verfahren der Veröffentlichung von Informationen über das Wohnen und die Betreuung in Einrichtungen und zur Herstellung der Transparenz des Prüfgeschehens einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den Selbsthilfeverbänden, der Verbraucherschutzzentrale Brandenburg, den Verbänden der Träger von Einrichtungen und Diensten, der Landesärztekammer, den Verbänden der Pflege- und Sozialberufe und den für den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Betreuungsrecht zuständigen Behörden führen.

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Zitiervorschlag: § 27 BbgPBWoG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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