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# § 17 BbgPBWoG (Brandenburg) — Beratung und Verbraucherschutz

Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde berät und informiert

die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 4 sowie die Bewohnerschaftsräte und Ombudspersonen über ihre Rechte und Pflichten,

die Nutzerinnen und Nutzer von Wohnformen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 5 über Möglichkeiten der Ausübung der gemeinschaftlichen Selbstverantwortung,

auf Antrag Personen und Leistungsanbieter, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 anstreben oder betreiben, bei der Planung und dem Betrieb sowie

den Leistungsanbieter über die Entwicklung zu einer selbstverantwortlich geführten Wohnform im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Konzept zur Herstellung der Selbstverantwortung verfolgt wird.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgPBWoG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBWoG/17?asof=2026-07-30

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