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# § 9 BbgPBG (Brandenburg) — Unterstützung und Unterrichtungspflichten

Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung und die betroffenen Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg unterstützen die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten bei der Durchführung der nach diesem Gesetz bestehenden Aufgaben.

(2) Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Landes Brandenburg sind verpflichtet, die oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten über die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens, die Erhebung einer öffentlichen Klage und die Abschlussentscheidung im jeweiligen Verfahren zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden oder Einrichtungen die Vorgänge von der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten zugeleitet worden sind.

(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird über die vom Beschwerdemanagement der Polizei erfassten Beschwerden sowie über deren Bearbeitungsstand eines Kalenderjahres in einem statistischen Bericht bis zum 31. März des Folgejahres unterrichtet.

(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalvertretungen bleiben durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgPBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/9

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