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# § 4 BbgPBG (Brandenburg) — Beschwerde- und Eingaberecht

Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede und jeder Bedienstete der Polizei des Landes Brandenburg hat das Recht, sich ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar mit einer Eingabe an die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.

(2) Jede Bürgerin und jeder Bürger sowie Polizeibedienstete und juristische Personen können sich mit einer Beschwerde über ein mutmaßliches Fehlverhalten von einzelnen Polizeibediensteten oder die behauptete Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme oder strukturelle Fragestellungen im Sinne des § 1 Absatz 1 an die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten wenden.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgPBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/4

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