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# § 2 BbgPBG (Brandenburg) — Grenzen der Befassung

Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten sieht von einer Befassung mit Beschwerden und Eingaben gemäß § 4 ab, wenn

eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit durch die Landesregierung nicht gegeben ist,

ihre Behandlung einen Eingriff in ein gerichtliches, staatsanwaltschaftliches, steuerstrafrechtliches oder disziplinarrechtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, steuerstrafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Entscheidung bedeuten würde oder

der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Landtages ist oder war, sofern seine Arbeit oder der Untersuchungsgegenstand unmittelbar berührt oder betroffen sind.

Die Rechte der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten nach § 474 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(2) Sieht die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten gemäß Absatz 1 von einer Befassung endgültig ab oder stellt die Bearbeitung laufender Beschwerden und Eingaben vorläufig ein, teilt sie oder er dies denjenigen, die die Beschwerde oder Eingabe eingereicht haben, unter Angabe des Grundes mit. Gleiches gilt im Fall einer erneuten Bearbeitung des Sachverhalts durch die oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgPBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/2

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