nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 BbgPBG (Brandenburg) — Verfahrensabschluss

Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er Empfehlungen aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben.

(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten unterrichtet mit dem Einverständnis der eine Beschwerde oder Eingabe einbringenden Person den Petitionsausschuss, wenn eine einvernehmliche Erledigung im Sinne von Absatz 1 nicht zustande kommt.

(3) Ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten der Ansicht, dass

eine polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war oder ein innerdienstliches Fehlverhalten vorliegt und

Bürgerinnen, Bürger oder Bedienstete dadurch in ihren Rechten verletzt sind,

teilt sie oder er dies in bedeutenden Fällen dem für Inneres zuständigen Ministerium mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme ist innerhalb von zwei Monaten abzugeben.

(4) In begründet erscheinenden Fällen, insbesondere, wenn sich aus Sicht der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten der Anfangsverdacht für eine Straftat oder ein Disziplinarvergehen ergibt, kann der Vorgang der für die Einleitung eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zugeleitet werden. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) In jedem Fall erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Bedienstete, die eine Beschwerde oder Eingabe eingereicht haben, eine Antwort der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten, in der ihnen mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis ihr Anliegen führte und welche Gründe hierfür maßgeblich waren.

---

Zitiervorschlag: § 10 BbgPBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPBG/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
