(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.