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§ 7 BbgOrdG (Brandenburg)

Brandenburgisches Ordensgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Der Orden und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.