Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind verpflichtet, den Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten die für die Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind verpflichtet, den Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten die für die Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.