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§ 5 BbgOrdG (Brandenburg)

Brandenburgisches Ordensgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind verpflichtet, den Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten die für die Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.