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# § 3 BbgOrdG (Brandenburg)

Brandenburgisches Ordensgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Die Vorderseite ist emailliert. Das Mittelstück ist ein rundes, reinweißes und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehenes Medaillon, das auf der Vorderseite den brandenburgischen roten Adler trägt. Die Arme des Kreuzes sind rot emailliert und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehen. Die Rückseite des Ordens ist glatt und silbern sowie mit einem mittig angeordneten Schriftzug „BRANDENBURG“ versehen. Über dem Schriftzug wird das Jahr der Verleihung, unter ihm die fortlaufende Nummer des verliehenen Ordens eingefräst.

(2) Das Ordenskreuz wird an einem weißen, mit roten Bordüren versehenen Ordensband von Frauen unterhalb der linken Schulter an einer Bandschleife, von Männern um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur von Frauen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Männern auf einem Band getragen werden.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgOrdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgOrdG/3

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