Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
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Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.