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# § 7 BbgNiRSchG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht,

entgegen den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um ein Andauern des Verstoßes zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern, oder

einer Hinweispflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 Nummer 5 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von 5 bis zu 100 Euro und

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von 10 bis zu 1 000 Euro

geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden; für Ordnungswidrigkeiten, die in den Gebäuden des Landtages begangen wurden, die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgNiRSchG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNiRSchG/7

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