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§ 1 BbgNiRSchG (Brandenburg) — Zweck des Gesetzes

Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck dieses Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.