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# § 5 BbgNdG (Brandenburg) — Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Angelegenheiten des Niederdeutschen

Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Landkreisen, Ämtern, den amtsfreien Städten und Gemeinden sowie den Verbandsgemeinden im niederdeutschen Sprachgebiet gemäß § 2 Absatz 1 sollen bei Bedarf und erfüllten finanziellen Voraussetzungen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner für die Angelegenheiten des Niederdeutschen benannt oder andere geeignete Maßnahmen zur Förderung der niederdeutschen Sprache getroffen werden.

(2) Die Benannten fungieren als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für die Angehörigen der niederdeutschen Sprachgruppe und Belange der niederdeutschen Sprache. Sie fördern ein gedeihliches Zusammenleben von Angehörigen der niederdeutschen Sprachgruppe und Nicht-Sprecherinnen und Nicht-Sprechern der niederdeutschen Sprache. Sie können Maßnahmen zur Revitalisierung und zur Förderung des Gebrauchs des Niederdeutschen entwickeln.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgNdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/5

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