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# § 10 BbgNdG (Brandenburg) — Verordnungsermächtigungen

Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages und nach Anhörung des Dachverbandes nach § 3 durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung von § 2 Absatz 4 sowie § 6 Absatz 2 und 3 zu regeln.

(2) Das für Schule und Kindertagesstätten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule und Kindertagesstätten zuständigen Ausschuss des Landtages und nach Anhörung des Dachverbandes nach § 3 durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung von § 7 zu regeln.

(3) Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtages und nach Anhörung des Dachverbandes nach § 3 durch Rechtsverordnung das Nähere zu § 8 Absatz 1 zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 10 BbgNdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNdG/10

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